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   VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16   

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VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16 (https://dejure.org/2016,43202)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2016 - 6 L 474/16 (https://dejure.org/2016,43202)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 (https://dejure.org/2016,43202)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27).

    Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    An dieser Auffassung, die der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, zit. nach juris, Rn. 29) entspricht, hält die Kammer im rechtlichen Ausgangspunkt auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Ob insoweit trotz der vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Anrechnung des an die Gemeinde ... bzw. das Amt ... geleisteten Beitrages wegen des (landesrechtlichen) Begriffes des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) Einschränkungen der zitierten Kammerrechtsprechung zur fehlenden Anlagenidentität mit Blick auf die aus der Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Bindungen angezeigt sind (vgl. hierzu etwa VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn, 51 ff.) oder ob der Antragsgegner dem Verbot der Doppelveranlagung im vorliegenden Fall eben durch diese Anrechnung genügt hat, muss als schwierige Rechtsfrage letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

    Soweit in der Rechtsprechung des VG Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, zit. nach juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, zit. nach juris, Rn. 25; ähnlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, zit. nach juris, Rn. 28) die Auffassung vertreten wird, mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ist es nicht vereinbar, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werde, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits seit dem Jahre 1996 bestehe, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November (a.a.O.) nicht mehr möglich sei, wirft dies schwierige, bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg nicht geklärte Rechtsfragen auf, deren abschließende Beantwortung unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Die Anlage des Zweckverbandes, die durch den Beitritt der Gemeinde ... lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 41 m.w.N. sowie noch die Ausführungen unten); auf eine etwaige staatliche Förderung der Errichtung der vormaligen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeine kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von ... zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde ... (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 41 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff.

    Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird (vgl. dazu ausführlich jüngst etwa Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 48 ff.).
  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden.
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16
    Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden.
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung); Anspruch auf

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2004 - 15 A 1151/02

    Entwässerungsanschluss eines Hinterliegergrundstücks

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 15 A 636/03

    Verfahrensrecht - Besteht eine wirtschaftliche Einheit?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01

    Beitragspflicht und tatsächliche Anschlussmöglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2007 - 15 B 1837/07

    Beitragsfähiger Ausbau in Form nachmaliger Herstellung (Erneuerung) einer

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 15 E 1125/08

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 15 A 2728/04

    Entstehung einer Beitragspflicht für Grundstücke; Begriff des Grundstücks;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 15 A 100/07

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Abgabebescheides bezüglich mehrerer

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1991 - 3 A 508/88

    Erschließungsbeitrag; Bescheid; Inhaltliche Bestimmtheit; Zwei Buchgrundstücke;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2005 - 15 A 949/05

    Beitragspflicht bei Hinterliegergrundstücken infolge der Möglichkeit des nur

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 1977/16

    Schmutzwasserbeitrag für Hinterliegergrundstück

    Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG - für die zitierte Satzungsvorschriften der §§ 2 Abs. 1 lit. a), 3 Abs. 1 BKEWS 2013 gilt nichts anderes - gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen - hier unstreitig vorhandenen -betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 22 und Rn. 20; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542).

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die betriebsfertige öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine betriebsfertige kanalisierte bzw. mit einer Leitung versehene Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen, soweit die Satzung nicht regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018 - 6 K 1174/14 -, juris, Rn. 32; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 28 und Rn. 25 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris, Rn. 24; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191).

    Lediglich schuldrechtliche Absprachen oder einseitige Erklärungen reichen nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018, a.a.O., juris, Rn. 33; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 30 und Rn. 28; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris, Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris, Rn. 74 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 95.3277 - VGH n.F. 50, 146/147 = GK 1998 Nr. 44; VG Bayreuth, Urteile vom 25. Mai 2016 - B 4 K 15.41 -, juris Rn. 20f. und vom 24. März 2004 - B 4 K 02.565 -, juris Rn. 33ff.; VG München, Urteil vom 19. Januar 2006 - M 10 K 05.1306 -, juris Rn. 30; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050a; Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2210; anders zum Straßenbaubeitragsrecht VG Meiningen, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 E 428/05 -, juris, Rn. 20, wonach eine "verlässliche Zusage" reiche).

    Bilden Vorder- und Hinterliegergrundstück eine wirtschaftliche Einheit, ist die rechtliche Sicherung bei Bestehen eines satzungsmäßigen Anschlussrechts ohnehin unproblematisch (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 14. September 2018, a.a.O., Rn, 33; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017 - 9 A 208/16 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 21. Juli 2008 - 9 B 14/08 -, juris zur mangelnden Eigentümeridentität bei Alleineigentum und Eigentum einer GbR; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 zum Straßenbaubeitragsrecht; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, KStZ 1995, 76 zu § 133 BauGB; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2209; a.A. etwa zum dortigen Landesrecht Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 20 BV 15.817 -, juris, Rn. 24; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2006 - 1 K 04.03657 -, juris, Rn. 26, wonach auch bei Eigentümeridentität ein darüber hinaus rechtlich gesichertes Leitungsrecht erforderlich sei, solange des Hinterliegegrundstück nicht bebaut sei; abweichend auch Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050b unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1996 - 9 L 1151/95 -, wonach Hinter- und Vorderliegergrundstück einheitlich genutzt werden müssten).

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 1977/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG - für die zitierte Satzungsvorschriften der §§ 2 Abs. 1 lit. a), 3 Abs. 1 BKEWS 2013 gilt nichts anderes - gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen - hier unstreitig vorhandenen -betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 22 und Rn. 20; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542).

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die betriebsfertige öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine betriebsfertige kanalisierte bzw. mit einer Leitung versehene Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen, soweit die Satzung nicht regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018 - 6 K 1174/14 -, juris, Rn. 32; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 28 und Rn. 25 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris, Rn. 24; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191).

    Lediglich schuldrechtliche Absprachen oder einseitige Erklärungen reichen nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018, a.a.O., juris, Rn. 33; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 30 und Rn. 28; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris, Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris, Rn. 74 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 95.3277 - VGH n.F. 50, 146/147 = GK 1998 Nr. 44; VG Bayreuth, Urteile vom 25. Mai 2016 - B 4 K 15.41 -, juris Rn. 20f. und vom 24. März 2004 - B 4 K 02.565 -, juris Rn. 33ff.; VG München, Urteil vom 19. Januar 2006 - M 10 K 05.1306 -, juris Rn. 30; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050a; Haack in: Dtriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2210; anders zum Straßenbaubeitragsrecht VG Meiningen, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 E 428/05 -, juris, Rn. 20, wonach eine "verlässliche Zusage" reiche).

    Bilden Vorder- und Hinterliegergrundstück eine wirtschaftliche Einheit, ist die rechtliche Sicherung bei Bestehen eines satzungsmäßigen Anschlussrechts ohnehin unproblematisch (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 14. September 2018, a.a.O., Rn, 33; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017 - 9 A 208/16 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 21. Juli 2008 - 9 B 14/08 -, juris zur mangelnden Eigentümeridentität bei Alleineigentum und Eigentum einer GbR; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 zum Straßenbaubeitragsrecht; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, KStZ 1995, 76 zu § 133 BauGB; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2209; a.A. etwa zum dortigen Landesrecht Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 20 BV 15.817 -, juris, Rn. 24; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2006 - 1 K 04.03657 -, juris, Rn. 26, wonach auch bei Eigentümeridentität ein darüber hinaus rechtlich gesichertes Leitungsrecht erforderlich sei, solange des Hinterliegegrundstück nicht bebaut sei; abweichend auch Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050b unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1996 - 9 L 1151/95 -, wonach Hinter- und Vorderliegergrundstück einheitlich genutzt werden müssten).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist im Sinne der zitierten Vorschrift für ein Grundstück gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19, Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18 und vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; so auch OVG Münster, Urteil vom 28. September 1973 - II A 299/72 - DB 1974, 674 und vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 - Grünewald in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 540, 542).

    Für Hinterliegergrundstücke ist eine rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (so zuletzt Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; so auch OVG NRW, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist im Sinne der zitierten Vorschrift für ein Grundstück gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19, Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18 und vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; so auch OVG Münster, Urteil vom 28. September 1973 - II A 299/72 - DB 1974, 674 und vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 - Grünewald in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 540, 542).

    Für Hinterliegergrundstücke ist eine rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (so zuletzt Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; so auch OVG NRW, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

    Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Dies ist hier schon im Hinblick auf die Eigentümeridentität der Klägerin hinsichtlich des Vorder- wie des Hinterliegergrundstückes gegeben, so dass eine darüber hinausgehende dingliche oder sonst rechtliche Sicherung nicht erforderlich ist (vgl. zum Ganzen etwa bereits: Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18).

  • VG Cottbus, 01.04.2020 - 6 K 1918/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen, das Grundstück erschließenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 21; Urteile vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und - 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542).

    Dies ist bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die maßgebliche Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsatzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, Rn. 18; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; Grünewald, in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

  • VG Cottbus, 28.12.2016 - 1 L 159/16

    Kommunalrecht: Hundesteuer; Erhöhte Hundesteuerpflicht für gefährliche Hunde

    Gegen die Vereinbarkeit der Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht bestehen gemessen daran, dass das Gericht sich im abgabenrechtlichen Eilverfahren auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers zu beschränken hat (vgl. zu diesem Maßstab zuletzt VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 7), keine durchgreifenden Bedenken.
  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Es ist aber unter Bestimmtheitsgesichtspunkten weder erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid selbst ergibt, noch muss dieser für seine hinreichende Bestimmtheit die zur Berechnung des Beitrages erheblichen Daten enthalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - 15 B 2404/06 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Juni 2012 - VG 6 L 137/12 - juris Rn.17).
  • VG Cottbus, 10.06.2020 - 6 K 1312/14
    Auch rechtfertigt die Tatsache, dass das klägerische Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung technisch anschließbar ist - bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bereits dann gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen, das Grundstück erschließenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, Rn. 20 - 22, juris; 30. Oktober 2018 - 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 21; 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und - 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20; 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18; vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19) - für sich genommen noch nicht die Annahme einer Beitragspflicht.

    Beschränkt die technische Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 1977/16 -, juris; Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, zit. nach juris, Rn. 24: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O.), wobei dieses im Falle der Eigentümeridentität rechtlich nicht gesichert sein müsste (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, Rn. 18, juris; vom 18. Mai 2012, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

     Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen, das Grundstück erschließenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2018 - 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 21; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und - 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 - 6 K 197/08 -, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542).
  • VG Magdeburg, 05.04.2017 - 9 A 208/16

    Kommunalrecht: Erhebung von Anschlussbeiträgen

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
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